412.112
RPZV
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Zuordnung
Gemeindepfarrstellen
Art. 5 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Zuordnung
1. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat den Kirchgemeinden zu. Die betroffenen Kirchgemeinden sind vor dem Erlass der Verfügung anzuhören.
2. Die Kirchgemeinden erteilen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten und dem Synodalrat alle für die Zuordnung erforderlichen Auskünfte.