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412.112 RPZV CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Pfarrstellenplanungskommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Pfarrstellenplanungskommission

1. Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Stellen.

2. Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Synodalrates und des Bischofsvikariates sowie zwei durch den Synodalrat delegierten Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinden, wobei der Synodalrat auf eine ausgewogene Vertretung von städtischen und ländlichen Regionen achtet.

3. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

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