412.112
RPZV
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Stellenbeschriebe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Stellenbeschriebe
1. Für jede Pfarrstelle wird ein Stellenbeschrieb nach den Vorgaben des Bistums Basel ausgestellt. Der Stellenbeschrieb regelt auch die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.
2. Die Stellenbeschriebe für die Gemeindepfarrstellen werden vom Kirchgemeinderat, jene für die Spezialpfarrstellen von der Landeskirche erstellt.