412.112
RPZV
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Begriffe
1. Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
2. Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.
3. Spezialpfarrstellen erfüllen übergemeindliche Aufgaben.