412.112
RPZV
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Abbau der Pfarrstellen
Übergangsbestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Abbau der Pfarrstellen
1. Die aus der erstmaligen Zuordnung nach Artikel 11 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 vollzogen.
2. Nach Anhören der Pfarrstellenplanungskommission verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten den Kirchgemeinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.