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412.112 RPZV CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen

Übergangsbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen

1. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die Zuordnung der Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.

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