412.112
RPZV
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Kündigungsfristen bei Stellenabbau
Überprüfung
Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Kündigungsfristen bei Stellenabbau
1. Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 9 festgelegten Zeitraums
a neun Monate bei Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,
b sechs Monate bei Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.
2. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[[2]](#paragraphtext_content_fn_13794_2_2_c).