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412.112 RPZV CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Kündigungsfristen bei Stellenabbau

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Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Kündigungsfristen bei Stellenabbau

1. Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 9 festgelegten Zeitraums

a neun Monate bei Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,

b sechs Monate bei Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.

2. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[[2]](#paragraphtext_content_fn_13794_2_2_c).

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