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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Anzahl Kirchen

Gemeindepfarrstellen
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Art. 8 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Anzahl Kirchen

1. Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf 25 Pfarrstellenprozente pro Kirche.

2. Anrechenbar sind die vom Synodalrat bezeichneten Kirchen, in denen ein aktives Gemeindeleben stattfindet.

3. Pro Kirchgemeinde gelten folgende Höchstwerte

| | | | |

|---|---|---|---|

| a | bis 12'000 Angehörige: | | drei Kirchen, |

| b | 12'001 bis 20'000 Angehörige: | | vier Kirchen, |

| c | 20'001 bis 30'000 Angehörige: | | fünf Kirchen, |

| d | ab 30'001 Angehörigen: | | sechs Kirchen. |

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