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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Anzahl Angehöriger

Gemeindepfarrstellen
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Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Anzahl Angehöriger

1. Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf ein Pfarrstellenprozent pro 24 Angehörige.

2. Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.

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