412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Anzahl Angehöriger
Gemeindepfarrstellen
Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Anzahl Angehöriger
1. Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf ein Pfarrstellenprozent pro 24 Angehörige.
2. Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.