412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Kriterien
Gemeindepfarrstellen
Art. 6 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Kriterien
1\. Die Gemeindepfarrstellen werden den Kirchgemeinden nach Anzahl Angehöriger, Anzahl Kirchen und der Bevölkerungsdichte zugeordnet.
2\. Zur effizienteren Nutzung der Ressourcen kann die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Einvernehmen mit dem Synodalrat Gemeindepfarrstellen zwei oder mehr Kirchgemeinden gemeinsam zuweisen.
3\. Gesamtkirchgemeinden gelten für die Zuordnung der Pfarrstellen als eine Kirchgemeinde.