Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Kriterien

Gemeindepfarrstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Kriterien

1\. Die Gemeindepfarrstellen werden den Kirchgemeinden nach Anzahl Angehöriger, Anzahl Kirchen und der Bevölkerungsdichte zugeordnet.

2\. Zur effizienteren Nutzung der Ressourcen kann die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Einvernehmen mit dem Synodalrat Gemeindepfarrstellen zwei oder mehr Kirchgemeinden gemeinsam zuweisen.

3\. Gesamtkirchgemeinden gelten für die Zuordnung der Pfarrstellen als eine Kirchgemeinde.

← Art. 5 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) Gegenstand Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →