412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Pfarrstellenplanungskommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Pfarrstellenplanungskommission
1. Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Pfarrstellen.
2. Sie besteht aus der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, zwei Mitgliedern des Synodalrates sowie je einer Vertretung des kantonalen Kirchgemeindeverbandes und des Pfarrvereins. Sie kann Fachpersonen beiziehen.
3. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.