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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Stellenbeschriebe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Stellenbeschriebe

1. Für jede Pfarrstelle besteht ein Stellenbeschrieb.

2. Stellenbeschriebe für Gemeindepfarrstellen und für Spezialpfarrstellen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen werden vom Kirchgemeinderat nach den Vorgaben des Synodalrates erstellt und von diesem genehmigt.

3. Stellenbeschriebe für die übrigen Spezialpfarrstellen werden von der jeweils vorgesetzten Stelle im Einvernehmen mit dem Synodalrat erstellt.

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