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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

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