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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Zusammengeschlossene Kirchgemeinden

Übergangsbestimmungen
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Art. 20 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Zusammengeschlossene Kirchgemeinden

1. Der ausserordentliche Anspruch zusammengeschlossener Kirchgemeinden auf Pfarrstellen gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen[3] besteht bis zum 31. Dezember 2018.

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