412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Begriffe
Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.
Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfarrämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.