Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Begriffe

Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.

Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemeinden.

Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pflegeinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfarrämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.

← Art. 1 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) Gegenstand Art. 3 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →