412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Vakanz während der Übergangsphase
Übergangsbestimmungen
Art. 19 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Vakanz während der Übergangsphase
1. Tritt in einer Kirchgemeinde während der Übergangsphase zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Dezember 2018 eine Vakanz ein, so wird der Stellenabbau ungeachtet des verfügten Termins bereits auf den Zeitpunkt der Neubesetzung der Stelle vollzogen.