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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Abbau der Pfarrstellen

Übergangsbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Abbau der Pfarrstellen

1. Die aus der erstmaligen Zuordnung gemäss Artikel 16 Absatz 1 resultierende Reduktion der den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen wird gestaffelt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 vollzogen.

2. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten verfügt nach Konsultation der Pfarrstellenplanungskommission, auf welchen Zeitpunkt die Reduktion bei den Kirchgemeinden vollzogen wird. Sie oder er berücksichtigt dabei insbesondere

a die Stellenvakanzen,

b alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung mehr als 100 Pfarrstellenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus,

c alle Kirchgemeinden, die nach der Überprüfung weniger als 100 Pfarrstellenprozente haben, nach der Grösse ihres Pfarrstellenabbaus,

d ernsthafte Zusammenarbeits- und Fusionsverhandlungen zwischen Kirchgemeinden, wobei diesen Kirchgemeinden so viel Zeit wie möglich einzuräumen ist.

3. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten eröffnet den Kirchgemeinden sowohl den Umfang der ihnen neu zugewiesenen Stellenprozente als auch den Zeitpunkt, auf den die Reduktion vollzogen wird.

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