Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Befristeter Verzicht auf Stellenausbau

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Befristeter Verzicht auf Stellenausbau

1. Bis zum 1. April 2025 dürfen die einer Kirchgemeinde zugeordneten Stellenprozente den Stand vom 1. Januar 2014 nicht übersteigen.

2. Stellenprozente, die wegen dieser Begrenzung nicht den Kirchgemeinden zugeordnet werden, sind für Spezialpfarrstellen sowie für die vorübergehende Beibehaltung von Pfarrstellen gemäss Artikel 20 einzusetzen.

← Art. 16 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) Gegenstand Art. 18 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →