412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Befristeter Verzicht auf Stellenausbau
Übergangsbestimmungen
Art. 17 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Befristeter Verzicht auf Stellenausbau
1. Bis zum 1. April 2025 dürfen die einer Kirchgemeinde zugeordneten Stellenprozente den Stand vom 1. Januar 2014 nicht übersteigen.
2. Stellenprozente, die wegen dieser Begrenzung nicht den Kirchgemeinden zugeordnet werden, sind für Spezialpfarrstellen sowie für die vorübergehende Beibehaltung von Pfarrstellen gemäss Artikel 20 einzusetzen.