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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen

Übergangsbestimmungen
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Art. 16 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Erstmalige Zuordnung der Pfarrstellen

1. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung verfügt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die den Kirchgemeinden zuzuordnenden Pfarrstellen. Massgebend dabei ist die Anzahl Angehöriger per 31. Juli 2014.

2. Die Stellenprozente der Spezialpfarrstellen für Alters- und Pflegeinstitutionen bleiben unverändert auf dem Stand vom 1. Januar 2014.

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