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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Kündigungsfristen bei Stellenabbau

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Art. 15 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Kündigungsfristen bei Stellenabbau

1. Bei einem Stellenabbau beträgt die Kündigungsfrist innerhalb des in Artikel 14 festgelegten Zeitraums

a. neun Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die der Dienstwohnungspflicht unterstehen,

b. sechs Monate bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die keiner Dienstwohnungspflicht unterstehen.

2. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten unterstützt die betroffene Person nach den Grundsätzen der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)[[2]](#paragraphtext_content_fn_40112_2_2_c).

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