412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Überprüfung der Pfarrstellen
Überprüfung
Art. 13 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Überprüfung der Pfarrstellen
1. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen alle sieben Jahre sowie bei jeder Stellenvakanz.
2. Die Überprüfung bei einer Stellenvakanz entfällt
a) in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mit über 15'000 Angehörigen,
b) bei Spezialpfarrstellen für besondere Aufgaben.