412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV)
Spezialpfarrstellen
Art. 12 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV)
1. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.