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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Rundung des Zuordnungsanspruchs

Gemeindepfarrstellen
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Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Rundung des Zuordnungsanspruchs

Erhält eine Kirchgemeinde nach den Artikeln 6 bis 9 weniger als hundert Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten zehn Stellenprozente auf- oder abgerundet.

Erhält eine Kirchgemeinde 100 oder mehr Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten 20 Stellenprozente auf- oder abgerundet.

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