412.111
EPZVOAPR
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Rundung des Zuordnungsanspruchs
Gemeindepfarrstellen
Art. 10 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Rundung des Zuordnungsanspruchs
Erhält eine Kirchgemeinde nach den Artikeln 6 bis 9 weniger als hundert Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten zehn Stellenprozente auf- oder abgerundet.
Erhält eine Kirchgemeinde 100 oder mehr Stellenprozente, wird ihr Anspruch auf die nächsten 20 Stellenprozente auf- oder abgerundet.