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412.111 EPZVOAPR CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen der evangelisch-reformierten Landeskirche.

2. Die Bestimmungen in interkantonalen Übereinkünften über die Pfarrstellen kantonsübergreifender Kirchgemeinden bleiben vorbehalten.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) →

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