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Art. 5 Grossratsbeschluss über die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen - Bewirtschaftung

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Art. 5 Grossratsbeschluss über die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen · Bewirtschaftung

Im Einvernehmen mit der betreffenden Landeskirche kann bei der Bewirtschaftung der Pfarrstellen die Zuteilung auf Kirchgemeinden und Spezialpfarrämter verändert werden.

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