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Art. 3 Grossratsbeschluss über die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen - 3 Ab 1. Januar 2018

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Art. 3 Grossratsbeschluss über die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen · 3 Ab 1. Januar 2018

1. Der Kanton besoldet ab 1. Januar 2018 die folgenden Pfarrstellen

1. Evangelisch-reformierte Landeskirche

a Kirchgemeinden: 314,10 Pfarrstellen

b Spezialpfarrämter: 25,90 Pfarrstellen

2. Römisch-katholische Landeskirche

a Kirchgemeinden: 67,40 Pfarrstellen

b Spezialpfarrämter: 7,60 Pfarrstellen

3. Christkatholische Landeskirche

a Kirchgemeinden: 2,60 Pfarrstellen

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