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Art. 4 Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979 - Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 wie folgt geändert

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Art. 4 Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979 · Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 wie folgt geändert

1. Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalverband der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern aus.

2. Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, können die im bernischen Synodalverband verbleibenden Kirchgemeinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst werden.

3. Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordneten in der Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden.

4. Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssynode Solothurn.

5. Den Vollzug von Abschnitt 2 dieser Vereinbarung legen die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.

6. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 über die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraft, soweit sie mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.

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