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Art. 1.2 Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979 - Messen

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Art. 1.2 Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979 · Messen

1. Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen

a) Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: CHF 57'000

b) Scheune und Waschhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: : CHF 51'000

c) Scheune und Waschhaus: Beitrag an Fassadenrenovation: CHF 89'000

d) Total: CHF 197'000

2. Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Besoldungs- und Wohnungsentschädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messen im Verhältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörigen.

3. Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern[[2]](#paragraphtext_content_fn_41425_2_2_c).

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