Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 wie folgt geändert
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Bern und den Kirchgemeinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebern und Kriegstetten werden wie folgt geregelt
Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlichkeiten hinausgehende Ansprüche nicht bestehen.
1. Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Artikel 1.1 und 1.2 genannten Beträge den betreffenden Kirchgemeinden sofort nach Inkrafttreten der Vereinbarung.
1. Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalverband der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern aus.
2. Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitreten, können die im bernischen Synodalverband verbleibenden Kirchgemeinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst werden.
3. Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordneten in der Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden.
4. Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssynode Solothurn.
5. Den Vollzug von Abschnitt 2 dieser Vereinbarung legen die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.
6. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 über die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraft, soweit sie mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solothurn. Sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen.
1. Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen
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| a | Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung: | | CHF 20'500 |
| b | Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus und Scheune: | | CHF 48'000 |
| c | Total: | | CHF 68'500 |
1. Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen
a) Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: CHF 57'000
b) Scheune und Waschhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht: : CHF 51'000
c) Scheune und Waschhaus: Beitrag an Fassadenrenovation: CHF 89'000
d) Total: CHF 197'000
2. Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Besoldungs- und Wohnungsentschädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messen im Verhältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörigen.
3. Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern[[2]](#paragraphtext_content_fn_41425_2_2_c).
1. Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Beiträge an die staatliche Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentschädigung im Verhältnis zur Zahl der solothurnischen Konfessionsangehörigen.
2. Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteht den Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 1971[3] über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reforminerten Kirchgemeinden des Kantons Bern.
1. Der vom Kanton Bern bisher entrichtete Beitrag fällt entschädigungslos weg.