411.232.11
CH-BE
Art. 6 Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil
Art. 6 Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil
1. Mittels dieser Übereinkunft anerkennen beide Stände Bern und Solothurn die bisherigen, auf das Vermögen der ehemaligen Kollatur Oberwil bezüglichen Anstände als vollständig und zu beidseitiger Zufriedenheit bereinigt. Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Verhältnisse der Pfarrei Oberwil bei den bestehenden vertragsmässigen Verhältnissen.