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Art. 9 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 9 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Der Stand Bern übernimmt die Verpflichtung, die Kirchengebäude von Ferenbalm und Kerzers samt Chor, sowie die Pfarrhäuser dieser beiden Kirchgemeinden auch fernerhin anständig zu unterhalten, er führt die Aufsicht über die dortigen Kirchengüter und besoldet die beiden Pfarrer nach Mitgabe des Artikels 50 des bernischen Gesetzes vom 18. Januar 1874 [3] für Kerzers jedoch unter den Vorbehälten des Artikels 4 Absatz 4 des bernischen Besoldungsdekretes vom 26. November 1875 [4]

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