Art. 8 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten
Art. 8 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten
1. Ist eine der Pfarrstellen von Kerzers oder Ferenbalm erledigt, so ist zu deren Wiederbesetzung in nachfolgender Weise vorzugehen
a Vorerst wird durch die Präsidenten des bernischen und des freiburgischen Kirchgemeinderates der betreffenden Pfarrei nach gepflogenem Einverständnis eine Ausschreibung eröffnet, in welcher bestimmt anzugeben ist, bis zu welchem Zeitpunkt und an wen die Anmeldungen einzureichen sind. Nach Verfluss der Anmeldungsfrist sind die Bewerberlisten den Staatsbehörden der beiden Kantone mitzuteilen behufs Prüfung der Wahlfähigkeit der Bewerber. Die zur Vornahme der Pfarrwahl einberufenen Krichgemeindeversammlungen wählen nach angehörtem Bericht des betreffenden Kirchgemeinderates den Geistlichen durch absolutes geheimes Stimmenmehr frei aus der Zahl der Bewerber, die wahlfähig sind. Sollten jedoch nach dem Urteil der betreffenden vereinigten Kirchgemeindeversammlungen sämtliche Bewerber zur Bekleidung der Stelle ungeeignet sein, oder ist kein Bewerber vorhanden, so hat sich die Versammlung durch geheimes Stimmenmehr darüber auszusprechen, ob sie die Stelle neuerdings ausschreiben lassen oder einen wahlfähigen Geistlichen berufen wolle. Im erstern Falle wird gemäss den Bestimmungen dieses Paragraphen verfahren. Beschliesst die Kirchgemeinde Berufung, so kann sogleich durch absolutes geheimes Stimmenmehr zur Wahl geschritten oder dies auf eine spätere Kirchgemeindeversammlung verschoben werden. Lehnt der berufene Geistliche die auf ihn gefallene Wahl ab, so findet eine neue Ausschreibung statt.
b An den Wahlverhandlungen für die Wiederbesetzung der Pfarrstellen in den Kirchgemeinden Ferenbalm und Kerzers sind (in ihren respektiven Kirchgemeinden) stimmberechtigt
1. die protestantischen Bewohner des bernischen Gebietes dieser Kirchgemeinden, welche nach Artikel 8 des bernischen Gesetzes vom 18. Januar 1874[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_6560_2_2_c) und den seitherigen gesetzlichen Erlassen in bernischen Kirchenangelegenheiten das Stimmrecht besitzen;
2. die protestantischen Bewohner des freiburgischen Teiles dieser Kirchgemeinden, welche die in dem Gesetz vom 26. Mai 1879 über die Gemeinden und Kirchgemeinden sowie die in der Kirchenordnung vom 3. Juli 1873 für die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Freiburg vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Kirchgemeindeversammlungen von Ferenbalm und Kerzers zur Vornahme der Pfarrwahlen finden in ihren respektiven Kirchen statt.
c Die Stimmregister über die Stimmberechtigten des bernischen Teiles der zwei Kirchgemeinden werden durch die betreffenden bernischen Kirchgemeinderäte aufgestellt, die Pfarreiräte des freiburgischen Teiles der beiden Kirchgemeinden errichten die Stimmregister über die Stimmberechtigten ihrer Teile.
d Die Tage, an welchen die Wahlversammlungen zusammenzutreten haben, werden durch die Präsidenten der respektiven bernischen und freiburgischen Kirchgemeinderäte in gegenseitigem Einverständnis festgesetzt.
e Jeder Kirchgemeindepräsident besorgt die Ausschreibung der Versammlung in seinem Kirchgemeindebezirk, wie auch die Verteilung der Eintrittskarten zu der Versammlung.
f Die Wahlversammlung von Ferenbalm wird geleitet durch den Präsidenten des bernischen Kirchgemeinderates oder, falls derselbe verhindert sein sollte, durch ein Mitglied dieser Behörde, die Wahlversammlung von Kerzers dagegen durch den Präsidenten oder ein Mitglied des freiburgischen Pfarreirates.
g An der Kirchgemeindeversammlung von Kerzers ernennen der Versammlungspräsident und der Präsident des bernischen Kirchgemeinderates, und an derjenigen von Ferenbalm der Versammlungspräsident und der Präsident des freiburgischen Pfarreirates zur Vervollständigung des Bureaus zwei Stimmenzähler, einen aus den bernischen und einen aus den freiburgischen Wählern. Der Sekretär wird an der Versammlung in Kerzers aus den bernischen Wählern, und an derjenigen in Ferenbalm aus den freiburgischen Wählern ernannt.
h Das auf diese Weise zusammengesetzte, aus einem Präsidenten und zwei Stimmenzählern bestehende Wahlbureau entscheidet, vorbehältlich des Rekurses an die Staatsbehörden, über alle Beschwerden betreffend die Führung der Stimmregister und die Verteilung der Stimmkarten. Die Pfarrwahl endlich geschieht in Ferenbalm nach den durch die bernischen Gesetze vorgeschriebenen Formen und in Kerzers nach denjenigen der freiburgischen Gesetze.
i Die Protokolle über die Wahlverhandlungen werden in zwei Doppeln ausgefertigt und durch die respektiven Kirchgemeinderäte den Staatsbehörden der beiden Kantone je in einem Doppel mitgeteilt.
k Die getroffenen Pfarrwahlen unterliegen der Anerkennung der kompetenten Staatsbehörden beider Kantone.
l Die neuerwählten Pfarrer von Ferenbalm und Kerzers werden ihren Gemeinden durch die staatlichen Behörden der beiden Kantone vorgestellt. Bei dieser Installation führen in Ferenbalm die bernischen, in Kerzers die freiburgischen Abgeordneten den Vorsitz.