Art. 7 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten
Art. 7 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten
1. Die kirchlichen Verhältnisse und Rechte der Dorfschaften Münchenwiler und Clavaleyres zu der Pfarrei Murten werden denselben vom Stande Freiburg in ihrem bisherigen Bestand fernerhin garantiert, und es bleiben die beiden Ortschaften der Pfarrei Murten einverleibt. Demgemäss wird die Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes in der Pfarrei Murten vom Pfarreirat Murten festgesetzt, und die Kinder von Müchenwiler und Clavaleyres haben sich zur Kinderlehre und Unterweisung zu der Zeit und in dem Alter einzufinden, wie die Kinder des freiburgischen Teiles der Pfarrei Murten. Dem besonderen Kirchgemeinderat von Münchenwiler und Clavaleyres sodann liegt ob: die Ordnung der innern kirchlichen Verhältnisse, die Verwaltung der Finanzen, die Aufsicht über das sittlich-religiöse Leben, die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den bernischen Behörden und alles, was durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 den Kirchgemeinderäten übertragen ist, sofern diese Übereinkunft nicht ausdrücklich anders verfügt.
2. Der Pfarrer von Murten hat für den bernischen Teil der Pfarrei, wie bisher, besondere Kirchenbücher zu führen nach Massgabe der bernischen Ordnungen. Der Präsident des besondern Kirchgemeinderates von Münchenwiler und Clavaleyres ist von Amtes wegen Mitglied der freiburgischen Kirchensynode und des Pfarreirates von Murten. Nach Mitgabe des freiburgischen Gesetzes vom 8. Mai 1874 und des Organisationsreglementes vom 25. Mai 1874 haben die reformierten Einwohner von Münchenwiler und Clavaleyres bei allfälligen Kirchensteuern in der Pfarrei Murten, aber nur soweit sie für spezielle Bedürfnisse dieser Pfarrei erhoben werden, ihr Betreffnis daran zu leisten. Dagegen wird ihnen das Recht der Stimmgebung in allen kirchlichen Angelegenheiten der Pfarrei zugesichert, im nämlichen Umfang, wie dasselbe von den Stimmberechtigten des freiburgischen Teiles der Pfarrei ausgeübt wird.