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Art. 6 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 6 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Die Kirchgemeinde-(Pfarrei-)räte von Ferenbalm, Kerzers und Murten (der Kirchgemeinderat von Bernisch-Murten nur so weit, als in nachfolgendem nicht besonders verfügt ist) haben sich für den bernischen wie für den freiburgischen Teil ihrer Pfarrei nach den Gesetzen, Dekreten und Verordnungen zu richten, welche von den Staatsbehörden der betreffenden Kantone erlassen sind oder noch erlassen werden, und ebenso haben sie sich den Weisungen und Beschlüssen der zuständigen Kirchenbehörden ihres Kantons zu unterziehen in allem was innere kirchliche Angelegenheiten betrifft, wie Seelsorge, kirchlicher Religionsunterricht, kirchliche Buchführung, kirchliche Steuern usw.

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