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Art. 5 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 5 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Wenn in Sachen des öffentlichen Gottesdienstes die bernischen und freiburgischen Gesetze, Verordnungen und Reglemente nicht übereinstimmen, so sollen die vereinigten Kirchgemeinde(Pfarrei-)räte oder, wenn sie dazu nicht gesetzlich befugt sind, die nach Mitgabe des Artikels 8 konstituierten Kirchgemeindeversammlungen eine Verständigung suchen, welche nachher den obern Kirchenbehörden und den Regierungen der beiden Kantone zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

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