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Art. 4 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 4 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Die Pfarrer von Ferenbalm und Kerzers gehören für den freiburgischen Teil dieser Pfarreien der reformierten Kirche des Kantons Freiburg an und stehen für diesen Teil ihrer Kirchgemeinden unter den kirchlichen Behörden und Ordnungen des Kantons Freiburg. Für die bernischen Teile ihrer Kirchgemeinden stehen sie, wie auch der Pfarrer von Murten für Münchenwiler und Clavaleyres, soweit für diesen bernischen Teil der Pfarrei Murten im nachfolgenden nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt wird, unter den kirchlichen Behörden und Ordnungen des Kantons Bern. (Vorbehalten bleibt Artikel 2 oben.)

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