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Art. 2 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 2 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Jeder Kanton wird seine Angehörigen in ihrer Konfession nach Mitgabe der jeweil bestehenden Staatsverfassungen beschützen, und es kann an derselben in gedachten Pfarreien keine Abänderung vorgenommen werden ohne Einwilligung und Mitwirkung der Regierungen beider Kantone.

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