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Art. 14 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 14 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Die gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft, und es werden durch dieselbe aufgehoben: die Übereinkünfte vom 3./20. Januar 1812, vom 21. Juli 1824 und vom 23. April/8. Mai 1880, alle abgeschlossen zwischen den Ständen Bern und Freiburg in betreff der kirchlichen Verhältnisse in den gemischten Pfarreien Ferenbalm, Kerzers und Murten.

2. Zu Urkund dessen ist diese Übereinkunft in zwei Doppeln ausgefertigt und mit dem Siegel und den Unterschriften der kompetenten Staatsbehörden der beiden Kantone versehen worden.

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