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Art. 13 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 13 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

Die beiden hohen Stände Bern und Freiburg behalten sich vor, an dieser Übereinkunft zu jeder Zeit im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Veränderungen vorzunehmen, welche Zeit und Umstände erforderlich machen sollten.

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