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Art. 12 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 12 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Solange die Dorfschaften Münchenwiler und Clavaleyres nach gegenwärtiger Übereinkunft mit der Pfarrei Murten verbunden bleiben, überlässt die Regierung von Bern derjenigen von Freiburg zur Nutzniessung des deutschen Pfarrers von Murten das Kapital von Franken 3000 a. W., welches vormals von Bern dem erwähnten Pfarrer zu nutzen überlassen, im Jahre 1805 aber wieder zurückgezogen worden war.

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