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Art. 11 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 11 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Die Kirchengüter von Ferenbalm und Kerzers dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet und in ihrem Bestand nicht verändert werden ohne Zustimmung der Staatsbehörden beider Kantone. Den letztern sind auch die jährlichen Kirchengutsrechnungen zur Genehmigung vorzulegen.

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