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Art. 10 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

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Art. 10 Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

1. Der Stand Freiburg verpflichtet sich, als Gegenleistung für das ihm zugekommene sogenannte Kirchenhölzli zu Kerzers, dem dortigen Pfarrer das zur Einfristung der auf freiburgischem Gebiet liegenden Pfrundgüter notwendige Holz auch fernerhin aus den nächstgelegenen staatlichen Waldungen zu liefern, für soweit als diese Einfristungspflicht dem Pfarrer und nicht urbarmässig den Anstössern obliegt.

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