410.51
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Gehälter der Geistlichen
Art. 9 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Gehälter der Geistlichen
1. Der Kanton finanziert höchstens das Gehalt einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.