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Art. 9 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Gehälter der Geistlichen

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Art. 9 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Gehälter der Geistlichen

1. Der Kanton finanziert höchstens das Gehalt einer Vollzeitstelle für einen jüdischen Geistlichen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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