Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.51 CH-BE

Art. 8 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Geistliche Betreuung in Institutionen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Geistliche Betreuung in Institutionen

1. Die jüdischen Geistlichen werden im Kanton Bern zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Institutionen des Justizvollzugs sowie in Institutionen, die dem Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG), dem Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) oder dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) unterstellt sind, zugelassen.

2. Sie erhalten von diesen Institutionen für ihre Seelsorge im Einzelfall auf Anfrage Namen und Adressen der Personen jüdischen Glaubens, die sich dort aufhalten, mitgeteilt.

3. Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen untersagen.

← Art. 7 Gesetz über die jüdischen Gemeinden Zweck Art. 9 Gesetz über die jüdischen Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →