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Art. 7 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Jugendunterricht

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Art. 7 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Jugendunterricht

1. Die jüdischen Gemeinden können für den religiösen Jugendunterricht im Rahmen der Volksschulgesetzgebung Schulräumlichkeiten benützen.

2. Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des religiösen Jugendunterrichts nötige Angaben unentgeltlich.

3. Der Datenzugang nach Absatz 2 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenwerte Personendaten.

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