410.51
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Datenzugang
Art. 6 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Datenzugang
1. Die jüdischen Gemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
1a Der Datenzugang nach Absatz 1 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten.
2. ...