Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.51 CH-BE

Art. 6 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Datenzugang

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Datenzugang

1. Die jüdischen Gemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

1a Der Datenzugang nach Absatz 1 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten.

2. ...

← Art. 5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden Zweck Art. 7 Gesetz über die jüdischen Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →