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Art. 5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Mitgliedschaft

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Art. 5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Mitgliedschaft

Die Mitglieder der jüdischen Gemeinden sind natürliche Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton Bern.

Die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde richtet sich im übrigen nach deren Statut.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

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