410.51
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Genehmigung
Art. 4 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Genehmigung
Das Statut der jüdischen Gemeinde und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Statut eidgenössischem oder kantonalem Recht entspricht.