Art. 3 Gesetz über die jüdischen Gemeinden - Statut
Art. 3 Gesetz über die jüdischen Gemeinden · Statut
1. Die jüdischen Gemeinden geben sich je ein Statut.
2. Dieses hat demokratischen Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des zwingenden öffentlichen Rechts zu entsprechen.
3. Es regelt insbesondere
a die Aufgaben der Gemeinde,
b die Organe und ihre Zuständigkeiten,
c das Wahlverfahren für ihr oberstes Organ,
d das Stimmrecht,
e die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft,
f die wesentlichen Wirkungen der Mitgliedschaft,
g die Voraussetzungen und das Verfahren für den Ausschluss von der Mitgliedschaft und
h den Rechtsschutz gegen Verfügungen von Gemeindeorganen.
4. Die Direktion für Inneres und Justiz kann die Rechte gemäss den Artikeln 6, 7 und 11 entziehen, wenn die Gemeinden die vorstehenden Anforderungen nicht mehr erfüllen.