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410.334 CH-BE

Art. 1 Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel

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Art. 1 Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel

1. Der ganze Teil des Kantons Bern, welcher im Jahr 1828 nicht dem Bistum Basel zugeteilt worden ist, ist von nun an diesem Bistum einverleibt, so dass dasselbe den ganzen Kanton Bern umfasst, so weit es seine katholische Bevölkerung betrifft. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 26. März 1828, betreffend die Reorganisation des Bistums Basel und diejenige der Bulle Leo des XII., inter præcipua, vom 7. Mai 1828, nach welchen der Bischof seine geistliche Gerichtsbarkeit in diesem Bistum ausübt, erstrecken sich daher auch auf diesen mit dem Bistum also vereinigten Gebietsteil.

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